Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gotthardt Classic Cars GmbH & Co.KG
(Stand Feb. 2019)
1. Geltung der Bedingungen
Alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Gotthardt Classic Cars GmbH & Co.KG erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle Zusatz- oder Ergänzungsaufträge aus der oder aufgrund der vertraglichen Lieferung oder Leistung. Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von der Fa. Gotthardt Classic Cars GmbH & Co.KG schriftlich bestätigt wurden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine eigenen AGB wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Andere Erklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der fernmündlichen oder schriftlichen Bestätigung durch einen Auftragsschein oder ein Bestätigungsschreiben. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Erteilung gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, darf der Gesamtpreis bei Berechnung des Auftrages ohne Zustimmung des Auftraggebers nur bis zu höchstens 15 % überschritten werden. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, ist die Umsatzsteuer anzugeben. Alle Kostenvoranschläge beziehen sich nur auf die im Auftragsschein bzw. im Kostenvoranschlag spezifizierten Leistungen. Ergibt sich während der Reparatur oder Restaurierung die Notwendigkeit zusätzlicher oder ergänzender Arbeiten, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der Durchführung solcher Arbeiten unverzüglich zu informieren. Für die Abrechnung solcher zusätzlicher Leistungen gelten die Preise und Bedingungen des Grundauftrages. Alle Preise für Lieferungen und Leistungen beziehen sich auf den Geschäftssitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort. Alle Versand-, Liefer- und Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Liefer- und Leistungsfristen, Fertigstellung
Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und -termine durch den Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Zulieferer und Dritthersteller. Bei allen Zeit- und Fristenangaben wird eine marktübliche Verfügbarkeit von Ersatz- und sonstigen Teilen zugrunde gelegt. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, oder sind Ersatzteile am Markt nicht oder mit Lieferfristen zu erhalten, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich Mitteilung davon zu machen und einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. Hat sich der Auftraggeber zur Lieferung von Teilen verpflichtet und sind diese nicht in dem vorgesehenen Zeitpunkt der Reparatur- oder Restaurierungsmaßnahme am Sitz des Auftragnehmers verfügbar, verlängert sich eine Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird ein Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen, z. B. durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten, verlängert sich der Fertigstellungstermin entsprechend.
4. Abnahme
Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung anzuzeigen. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes
durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den
Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung abzuholen und der Auftragnehmer ihn daraufhin mit angemessener Frist gemahnt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach
Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Berechnung des Auftrages
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Material gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
6. Zahlung
Zahlungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle beweglichen Teile, die nicht Zubehör oder wesentlicher Bestandteil eines Fahrzeuges oder einer sonstigen Sache geworden sind, die im Eigentum des Auftraggebers steht, Eigentum des Auftragnehmers. Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an dem bearbeiteten Gegenstand zu. Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer Teilzahlungen oder Zwischenrechnungen vereinbart worden sind, ist der Auftragnehmer bei nicht fristgerechter Zahlung berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Etwaige Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend. Zahlungen sind in bar, durch Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte bis zur Höhe der vom Aussteller der Scheckkarte garantierten Zahlung oder durch Bank bestätigten Scheck zu leisten. Eine andere Zahlung bedarf der besonderen Vereinbarung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% Punkten über dem Basiszinssatz ( § 257BGB ) zu verlangen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so erhöht sich der Zinssatz um weitere 2%. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden geringer ausgefallen ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Verweigert der Auftraggeber ohne berechtigten Grund die Abnahme, werden alle Forderungen sofort fällig. Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers anzuzweifeln, insbesondere eine Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Haftanordnung, ist der Auftraggeber berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
7. Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
8. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht bleibt davon unberührt. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilelieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und möglichst genau zu bezeichnen. Die Mängelbeseitigung erfolgt ausschließlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind. Stellt sich auf eine Mängelrüge des Auftraggebers heraus, dass ein gewährleistungspflichtiger Mangel nicht vorliegt, trägt der Auftraggeber alle erforderlichen Feststellungs-, Untersuchungs- und etwaige Transportkosten. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber erst nach Ablauf der angemessenen Nachbesserungsfrist zu.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen ist jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit gehaftet wird oder, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
11. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Koblenz Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten einschließlich Streitigkeiten aus Wechsel- und Scheckforderungen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Auftragnehmers in Koblenz. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen einzutreten mit dem Ziel, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. Können sich die Parteien innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen nicht einigen, soll ein Schiedsgutachter verbindlich entscheiden.